Ab heute neue Verkehrsregeln und höhere Bußgelder
Am 27. April 2020 wurde im Bundesgesetzblatt (Teil I, Ausgabe 19 vom 27. April 2020) die Änderung der StVO verkündet. Damit treten die neuen StVO-Regelungen sowie der neue Bußgeldkatalog am 28. April 2020, in Kraft.
Die wichtigsten StVO-Änderungen zum Radverkehr im Überblick:
- Nebeneinanderfahren von Radfahrern (§ 2)
- Fahrbahnquerung von radfahrenden Kindern (§ 2)
- Festschreibung des Mindestabstandes beim Überholen (innerorts mindestens 1,5 Meter, außerorts mindestens 2,0 m). (§ 5)
- Schrittgeschwindigkeit beim Rechtsabbiegen für Kfz über 3,5 Tonnen (§ 9)
- Kfz-Parken an Knotenpunkten (§ 12)
- Mitnahme von erwachsenen Personen auf Fahrrädern (§ 21)
- Grünpfeil für den Radverkehr (§ 37)
- Sinnbild Fahrrad zum Transport von Gütern oder Personen (§ 39)
- Fahrradzonen (§ 45, § 39, Anlage 2, lfd. Nr. 24.1 und 24.2)
- Durchgängige Beschilderung von Fahrradstraßen (Anlage 2, lfd. Nr. 23)
- Einführung der Zeichen 277.1 „Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen“ sowie 281.1 (Anlage 2, lfd. Nr. 54.4 und 59.1)
- Zeichen 295 „Fahrstreifenbegrenzung und Begrenzung von Fahrbahnen und Sonderwegen“ nun auch für Radwege zugelassen (Anlage 2, lfd. Nr. 68)
- Haltesverbot für Schutzstreifen (Anlage 3, lfd. Nr. 22)
- Einführung des Zeichens 342 „Haifischzähne“ eingeführt (beispielsweise auch für Querverbindungen zu Radschnellwegen) (Anlage 3, lfd. 23.1)
- Einführung der Zeichen 350.1 „Radschnellweg“ und 350.2 „Ende des Radschnellwegs“
Die wichtigsten Änderungen der Bußgeldkatalogverordnung zum Radverkehr im Überblick:
- Regelsatzerhöhung beim vorschriftswidrigen Benutzen von Geh- und Radwegen (Anlage, Abschnitt I, lfd. Nr. 2 und 141)
- Regelsatzfestlegung für Schrittgeschwindigkeitsverletzung beim Rechtsabbiegen (70 Euro, Anlage, Abschnitt I, lfd. 45).
- Regelsatzerhöhung für vorschriftswidriges Halten oder Parken (Anlage, Abschnitt I, lfd. 51, 52, 54, 58, 144)
- Regelsatzerhöhung für Gefährdung beim Ein- und Aussteigen (Anlage, Abschnitt I, lfd. 64)