Neue Dienstradförderung: Länderfinanzbehörden beschließen 0,25 %-Regel für Fahrräder und Pedelecs
Knapp ein Jahr nach Einführung der 0,5 %-Regel fördern die obersten Finanzbehörden der Länder Leasing-Diensträder im Fall einer Gehaltsumwandlung steuerlich noch stärker: Für alle seit dem 1. Januar 2019 erstmals überlassenen Diensträder viertelt sich ab dem 1. Januar 2020 die Bemessungsgrundlage, nach der die Höhe des zu versteuernden geldwerten Vorteils bei privater Nutzung berechnet wird. Die neue 0,25 %-Regel gilt nicht rückwirkend für die Dienstradversteuerung im Kalenderjahr 2019 (hier bleibt es bei der 0,5 % Regel).
„Wir freuen uns über die schnelle Reaktion der Länderfinanzbehörden, die klargestellt haben, dass die mit dem Klimapaket anvisierten Maßnahmen zur Förderung nachhaltiger Mobilität für alle Diensträder gelten“, erklärt JobRad-Geschäftsführer Holger Tumat. Die im Jahressteuergesetz 2019 verankerte Dienstradförderung betrifft nämlich nur die aktuell noch selten genutzten S-Pedelecs, also E-Bikes mit Tretunterstützung bis 45 km/h, die rechtlich als Kraftfahrzeuge gelten. „Besonders freut uns, dass von der erneuten Erlassänderung nicht nur alle Angestellten profitieren, die ab 2020 erstmals ein Dienstrad per Gehaltsumwandlung beziehen, sondern auch alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die 2019 ein JobRad übernommen haben“, so Holger Tumat. „Neu-JobRadler aus 2020 können im Vergleich zum klassischen Kauf mit einer zusätzlichen Ersparnis von durchschnittlich drei Prozentpunkten rechnen.“
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